Das Wichtigste in einem Satz
Warnblinker an, Warnweste an, Warndreieck in etwa 100 m Abstand aufstellen.
Was ist ein Fragencluster?
Diese 12 Fragen haben etwas gemeinsam: denselben typischen Fehler, dieselbe Regel, dasselbe Muster. theorie.net hat sie intelligent gruppiert. Wer eine versteht, versteht alle.
Das Warnblinklicht ist ein Warnsignal für echte Gefahrenstellen (2.2.15-108).
Sobald du zum Hindernis wirst, egal ob durch Panne, Unfall oder Stau (1.1.07-010), musst du sofort den Warnblinker einschalten und auf schnellen Straßen das Warndreieck in etwa 100 m Entfernung aufstellen (2.2.15-106).
Viele glauben, das Warnblinklicht erlaube kurzes Parken in zweiter Reihe (2.2.16-101).
Das ist falsch und kostet zusätzlich Bußgeld. Ein weiterer gefährlicher Irrtum ist die Panikreaktion bei einem Reifenplatzer: Wer sofort eine Vollbremsung einleitet (2.1.07-106), riskiert, dass der Wagen ausbricht. Richtig ist: Gas wegnehmen, bei Bedarf gegenlenken und erst dann vorsichtig abbremsen (2.1.07-106).
Warum die 100 Meter (2.2.15-110)?
Ganz einfach: Wer mit 100 km/h oder mehr angerauscht kommt, braucht Zeit zum Begreifen und Bremsen. Ein Warndreieck in nur 10 oder 50 m Entfernung (2.2.15-106) wäre für den Hintermann so nützlich wie ein Bremslicht, das erst nach dem Aufprall leuchtet.
Beantworte im Kopf, dann aufklappen.
Richtig
Richtig
Richtig
Beantworte sie direkt und sieh, ob du richtig liegst.
1. Sie haben außerorts eine Panne. Ihr Kraftfahrzeug steht hinter einer Kurve auf der Fahrbahn. Was ist in dieser Situation richtig?
2. Wie müssen Sie nachts ein Fahrzeug sichern, das an einer Stelle liegen geblieben ist, an der es eine Gefahr für den übrigen Verkehr bildet?
3. Sie haben eine Panne außerhalb geschlossener Ortschaft. Ihr Kraftfahrzeug steht hinter einer Kurve auf der Fahrbahn. Was ist in dieser Situation richtig?
Ähnliche Themen, oft derselbe typische Fehler in neuem Gewand.
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Quellennachweis
Fragen und Antworten aus dem Fragenkatalog des TÜV (1.1.07-010, 1.2.16-001, 1.2.16-002, 1.2.34-111, 2.1.07-106, 2.2.15-106, 2.2.15-107, 2.2.15-108, 2.2.15-110, 2.2.15-113, 2.2.15-115, 2.2.16-101); nach Rahmenplänen für Fahrlehrer.
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